AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen ...
Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der
Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.
Zusatzleistungen
Der
Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine
Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen
Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu
vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen und
Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach
Vertragsabschluß erweitert wird.
Sammeltransport
Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.
Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen
Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die
vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen
oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur
auszuzahlen.
Transportsicherungen
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an
hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio-
und Hifigeräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen.
Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur
nicht verpflichtet.
Elektro- und Installationsarbeiten
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht
zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten
berechtigt.
Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur
für sorgfältige Auswahl.
Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen
Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die
ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an
den Ersatzberechtigten abzutreten.
Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher
Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an
andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtige Leute des Möbelspediteurs hat der
letztere nicht zu verantworten.
Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass
kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder
stehengelassen wird.
Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei
Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form
gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen.
Barauslagen in ausländischer Währung
sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender
seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das
Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders
einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung.
Kündigung bzw. Rücktritt vom Vertrag
Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag gelten die
einschlägigen Bestimmungen der §§ 415 HGB, 346 ff BGB.
Lagervertrag
Im
Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen
Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung
gestellt.
Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über
Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag
zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender
beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich
zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die
ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland
verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
Rechtswahl
Es
gilt deutsches Recht.
AMÖ-Einigungsstelle
Schulstraße 53, 65795 Hattersheim, Fax: 06190/989820.
Haftungsinformation
des Möbelspediteurs gemäß §451g HGB ...
Anwendungsbereich
Der Frachtführer
(im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem
Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten
außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt
auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Haftungsgrundsätze
Der
Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des
Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung
oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des
Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von Euro
620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird,
beschränkt.
Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des
Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
Haftet der
Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges
zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust
oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist
entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden,
so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der
bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Wertersatz
Hat der
Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort
und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des
Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem
Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt
der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der
Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung
zu ersetzen.
Haftungsausschluss
Der
Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung
oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der
Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er
nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
Besondere
Haftungsausschlussgründe
Der
Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die
Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
-
Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen,
Wertpapieren oder Urkunden;
-
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
-
Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender;
-
Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;
-
Verladen
oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an
der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur
den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der
Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;
-
Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
-
natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zufolge es
besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost,
inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden
eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7.
bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus
dieser Gefahr entstanden ist.
Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen
Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen
obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Außervertragliche Ansprüche
Die
Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzung gelten auch für einen
außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den
Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen
Überschreitung der Lieferfrist.
Wegfall
der Haftungsbefreiungen und –begrenzungen
Die
Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf
eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur
vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Haftung
der Leute
Werden
Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder
Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen
einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die
Haftungsbefreiungen und –begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich
oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug
ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender
Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder
Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der
durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der
Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend
machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur
und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des
ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die
Bestimmungen über die Haftung der Leute.
Haftungsvereinbarung
Der
Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines
entsprechenden Entgelts eine weitergehendere als die gesetzlich vorgesehene
Haftung zu vereinbaren.
Transportversicherung
Der
Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen
Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen
von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
-
Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei
Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu
untersuchen. Diese sollten auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll –
spezifiziert – festgehalten werden. Sie sind dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der
Ablieferung anzuzeigen.
-
Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder
Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung
spezifiziert angezeigt werden.
-
Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
-
Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen
erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht
innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
-
Wird eine Anzeige nach Anlieferung erstattet, muss
sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern – in Textform (z.B. per Brief,
Telefax oder E-Mail) und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Außerdem
muss der Absender der Schadensanzeige genannt und der Abschluss der Erklärung
durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
-
Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige
Absendung.
Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem
Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet,
dem Möbelspediteur rechtzeitig in Textform anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von
dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe
etc.).
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